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Reha-Kosten und Zuzahlung: Wer bezahlt meine Reha?

Eine Rehabilitation kann nach einer schweren Krankheit, einem Unfall oder einer Operation notwendig sein, um die Gesundheit und Lebensqualität wiederherzustellen. In den meisten Fällen übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung oder die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten. In bestimmten Fällen sind aber auch andere Träger zuständig. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die Finanzierung einer Reha und klären, welche Kosten auf Sie zukommen können.

Reha-Kostenübernahme: Wer bezahlt meine Reha?

Erwerbstätige

Für erwerbstätige Personen übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung oder die Rentenversicherung die Kosten einer Reha. Voraussetzung ist, dass die medizinische Notwendigkeit durch einen Arzt/eine Ärztin bestätigt wird und die Reha genehmigt wird. In manchen Fällen kann auch die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten übernehmen, insbesondere wenn die Reha aufgrund eines Arbeitsunfalls notwendig ist.

Rentner und Rentnerinnen

Auch Renter und Rentnerinnen haben Anspruch auf eine Reha, die in der Regel von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen wird. Wenn die Reha dazu dient, die Gesundheit wiederherzustellen und medizinisch notwendig ist, werden die Kosten übernommen. Die Rentenversicherung kommt hier nicht mehr zum Tragen, da Rentner*innen keine Beiträge mehr zahlen.

Beamte und Beamtinnen (auch pensionierte)

Für Beamte und Beamtinnen gelten besondere Regelungen. Die Beihilfe übernimmt einen Teil der Kosten, der Rest wird durch eine private Krankenversicherung abgedeckt. Die genaue Kostenübernahme hängt von den individuellen Beihilfevorschriften und dem jeweiligen Tarif der privaten Krankenversicherung ab.

Verunfallte

Wenn die Reha aufgrund eines Unfalls notwendig ist, übernimmt in der Regel die Unfallversicherung die Kosten. Dies gilt insbesondere für Arbeits- und Wegeunfälle, bei denen die gesetzliche Unfallversicherung greift.

Kinder, Schüler*innen und Studierende

Für Kinder, Schüler*innen und Studierende übernimmt die Rentenversicherung oder die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten einer Reha, sofern sie medizinisch notwendig ist. Für Kinder, die über ihre Eltern versichert sind, gelten die gleichen Regelungen wie für die Eltern. Studierende sind in der Regel bis zum 25. Lebensjahr über ihre Eltern familienversichert und genießen somit denselben Versicherungsschutz.

Selbstständige

Selbstständige können eine Reha in Anspruch nehmen, wenn sie freiwillig gesetzlich krankenversichert oder privat krankenversichert sind. Die Kostenübernahme erfolgt ähnlich wie bei angestellten Erwerbstätigen, je nach Art der Versicherung. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten gilt die Zuzahlungsregelung der gesetzlichen Krankenversicherung. Privatversicherte sollten ihre individuellen Versicherungsbedingungen prüfen, da diese variieren können.

Arbeitslose

Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, sind über die Agentur für Arbeit krankenversichert. In diesem Fall übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine medizinisch notwendige Reha. Bürgergeld-Empfänger*innen sind ebenfalls gesetzlich krankenversichert, und die Kostenübernahme erfolgt durch die gesetzliche Krankenversicherung. In beiden Fällen gelten die üblichen Zuzahlungsregelungen.

Soldat*innen und Bundeswehrangehörige

Für Soldat*innen und Bundeswehrangehörige übernimmt die Bundeswehr die Kosten für eine medizinisch notwendige Reha. Hier gibt es spezielle Regelungen und Zuständigkeiten innerhalb des Bundeswehr-Gesundheitswesens.

Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen, die ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verbessern sollen. Die Reha-Kosten werden je nach Art und Ursache der Behinderung von unterschiedlichen Kostenträgern übernommen, z. B. der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung oder dem Integrationsamt. Die genauen Regelungen können individuell unterschiedlich sein.

Pflegebedürftige

Für pflegebedürftige Menschen kann eine Reha ebenfalls sinnvoll sein, um ihre Selbstständigkeit zu verbessern oder wiederherzustellen. Die Kostenübernahme der Reha erfolgt hier meist durch die gesetzliche Krankenversicherung oder die Pflegeversicherung, je nach medizinischer Notwendigkeit und individuellen Voraussetzungen.

Sozialhilfeempfänger*innen

Personen, die Sozialhilfe beziehen, sind in der Regel über das Sozialamt krankenversichert. Das Sozialamt übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Reha-Leistungen. Auch hier gelten die üblichen Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Reha-Zuzahlung: Muss ich etwas zuzahlen?

In vielen Fällen müssen Patient*innen eine Zuzahlung zur Reha leisten. Die Höhe der Zuzahlung variiert je nach Versicherungsträger und individueller Situation:

  • Gesetzlich Versicherte: Erwachsene gesetzlich Versicherte zahlen in der Regel eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag für stationäre Reha-Maßnahmen. Die maximale Zuzahlungsdauer beträgt 42 Tage im Kalenderjahr.
  • Rentner: Auch Rentner und Rentnerinnen müssen die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro pro Tag leisten, jedoch ebenfalls nur für maximal 42 Tage im Kalenderjahr.
  • Beamte: Beamte und Beamtinnen müssen je nach Beihilfetarif und privater Krankenversicherung möglicherweise ebenfalls Zuzahlungen leisten. Diese variieren je nach individuellem Vertrag
  • Verunfallte: Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten für die Rehabilitation, wenn die Reha-Maßnahme aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich ist. Wenn die Reha von der Unfallversicherung übernommen wird, fallen in der Regel keine Zuzahlungen an.
  • Kinder, Schüler*innen, Studierende: Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre fallen keine Zuzahlungen an. Studierende müssen die gleichen Zuzahlungen leisten wie andere gesetzlich Versicherte, sofern sie nicht familienversichert sind.

Eine Befreiung der Reha-Zuzahlung ist möglich,

  1. wenn Sie Übergangsgeld beziehen: Übergangsgeld wird dann bezahlt, wenn Sie aus dem Bezug von Krankengeld in eine Reha-Maßnahme gehen. Das Krankengeld wird in dieser Zeit nicht bezahlt. Übergangsgeld muss beantragt werden.
  2. wenn im Monat vor Beginn der Reha Ihr Nettoeinkommen unter 1450 € liegt (Stand 2024)
  3. wenn Sie bereits Zuzahlungen für Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte im gleichen Kalenderjahr geleistet haben. In diesem Fall werden die bereits gezahlten Kosten mit den Kosten in der Reha verrechnet.

Wenden Sie sich an den Sozialdienst in den jeweiligen Kliniken um weitere Informationen und Unterstützung zu bekommen.

Gibt es spezielle Leistungen, die extra kosten?

Neben den grundlegenden Reha-Leistungen können zusätzliche individuelle Leistungen und Komfortangebote in Anspruch genommen werden, die extra kosten:

  • Einzelzimmer: Ein Einzelzimmer in der Reha-Klinik kann zusätzliche Kosten verursachen, wenn es nicht medizinisch notwendig ist.
  • Spezielle Therapien: Manche spezielle oder ergänzende Therapien, die über die Standardversorgung hinausgehen, können extra kosten.
  • Begleitperson: Wenn eine Begleitperson mit aufgenommen wird, kann dies zusätzliche Kosten verursachen, die nicht immer von der Versicherung getragen werden. Weitere Infos dazu finden Sie hier: Reha mit Begleitperson
  • Komfortzimmer und exklusive Serviceleistungen: In unseren MEDICLIN Einrichtungen haben Sie die Möglichkeit, Ihren Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt mit mehr Komfort als für Kliniken üblich, zu verbringen. Das betrifft sowohl die Zimmerausstattung als auch das kulinarische Angebot. Erfahren Sie mehr zu unseren PRIVITA- und KOMFORT-PLUS-Zimmern

Es ist ratsam, sich vor Beginn der Reha bei der jeweiligen Reha-Klinik und der Versicherung über mögliche Zusatzkosten zu informieren und diese abzuklären.

Fahrtkosten zur Reha

Neben den eigentlichen Reha-Kosten können auch Fahrtkosten anfallen, insbesondere wenn die Reha-Klinik weiter entfernt liegt. In der Regel übernehmen die Versicherungsträger die Kosten für An- und Abreise.

Für die Übernahme der Fahrtkosten zur Reha müssen bei den meisten Kostenträgern Anträge gestellt werden. Es ist wichtig, alle Belege und Nachweise über die Fahrtkosten aufzubewahren und diese bei dem jeweiligen Kostenträger einzureichen. Die genauen Regelungen zur Kostenübernahme und mögliche Eigenanteile können je nach Kostenträger unterschiedlich sein. Daher sollten Sie sich frühzeitig informieren und die erforderlichen Anträge rechtzeitig stellen.

Manche Krankenkassen oder Kliniken organisieren spezielle Fahrdienste für Patient*innen. Diese sollten frühzeitig gebucht werden, um sicherzustellen, dass sie verfügbar sind.

Kostenübernahme bei Verdienstausfall

Verdienstausfall des Patienten/der Patientin

Für erwerbstätige Personen, die während der Reha ihren Beruf nicht ausüben können, gibt es Regelungen zur Lohnfortzahlung und zum Krankengeld:

  • Lohnfortzahlung: In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen weiterhin ihr volles Gehalt vom Arbeitgeber. Diese Lohnfortzahlung ist gesetzlich geregelt.
  • Krankengeld: Nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber haben gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen Anspruch auf Krankengeld, das von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird. Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 % des Bruttoeinkommens, jedoch maximal 90 % des Nettogehalts.

Verdienstausfall einer Begleitperson

Wenn eine Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig ist, können auch für diese Person Verdienstausfallkosten erstattet werden:

  • Gesetzliche Krankenversicherung: In manchen Fällen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für den Verdienstausfall einer notwendigen Begleitperson. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft und genehmigt werden.
  • Deutsche Rentenversicherung (DRV): Auch die DRV kann in bestimmten Fällen die Kosten für den Verdienstausfall einer Begleitperson übernehmen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Die genauen Regelungen sollten im Vorfeld mit der DRV geklärt werden.
  • Unfallversicherung: Wenn die Reha aufgrund eines Arbeitsunfalls notwendig ist und eine Begleitperson medizinisch erforderlich ist, übernimmt die Unfallversicherung in der Regel die Kosten für den Verdienstausfall der Begleitperson.
  • Private Versicherungen: Privatversicherte sollten ihre individuellen Versicherungsbedingungen prüfen, da die Regelungen zur Kostenübernahme unterschiedlich sein können.
  • Beihilfe (für Beamte und Beamtinnen): Die Beihilfe übernimmt in bestimmten Fällen die Kosten für den Verdienstausfall einer notwendigen Begleitperson. Die genauen Regelungen sind abhängig von den individuellen Beihilfevorschriften.

Kontakt

Unsere kostenlose Hotline 0800 44 55 888

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Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 18 Uhr
Freitag: 7.30 bis 17.30 Uhr

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Bei allgemeinen Fragen zur Beantragung einer Reha wenden Sie sich bitte an die Reha-Berater der Deutschen Rentenversicherung.

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