Wunsch- und Wahlrecht

Wunsch- und Wahlrecht

Suchen Sie sich Ihre Rehaklinik selbst aus: Wenden Sie das Wunsch- und Wahlrecht an. Im Sozialgesetzbuch IX (§8) ist eindeutig geregelt, dass der Rehabilitationsträger (z.B. Ihre Renten- oder Krankenversicherung) Ihren Wünschen entsprechen muss, wenn sie berechtigt sind. Die gewählte Klinik muss ein paar Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind und wie Sie Ihren Antrag auf Wunschklinik begründen können, erklären wir Ihnen hier.

Das Wunsch- und Wahlrecht anwenden

Was ist das Wunsch- und Wahlrecht?

Nach §8 SGB IX hat jeder Patient das Recht, sich eine Einrichtung für eine stationäre oder ambulante Rehabilitation selbst auszusuchen.

Wichtig: Sie müssen sich an keiner Klinik-Liste Ihres Kostenträgers (z. B. Rentenversicherung oder Krankenkasse) orientieren. Sie haben das Recht, jede geeignete Rehabilitationsklinik auszuwählen.


Wie wende ich das Wunsch- und Wahlrecht an?

Gehen Sie wie folgt vor:


Kann ich jede Klinik wählen?

Ein paar Voraussetzungen muss Ihre Wunschklinik erfüllen, diese sind:

  • Zwischen dem Kostenträger und der Einrichtung muss ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag bestehen (z.B. nach §111 SGB V mit den Gesetzlichen Krankenkassen; oder nach § 38 SGB IX mit den Deutschen Rentenversicherungen). Alle MediClin-Kliniken haben diese Versorgungsverträge.  
  • die Klinik muss nach den geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein
  • die Klinik muss nachweislich für die Erkrankung geeignet sein

Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrem Arzt, beim Sozialdienst im Krankenhaus, bei Beratungsstellen der Rehabilitationsträger oder im Internet über geeignete Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen.


Was muss ich beim Ausfüllen des Formulars beachten?

Begründen Sie verständlich und präzise.
Denn Ihr Kostenträger entscheidet ausschließlich anhand Ihres Antrages, ob Ihre Wunschklinik bewilligt wird. Hier finden Sie eine Argumentationshilfe.

Stellen Sie die medizinische Eignung der Wunschklinik in den Vordergrund.
Die Klinik muss für die Behandlung Ihrer Erkrankung geeignet sein. Und obwohl der Kostenträger generell verpflichtet ist, bei der Klinikauswahl das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ nach §12 SGB V zu beachten, ist die medizinische Eignung der Klinik wichtiger. Wenn Ihre Wunschklinik also medizinisch besser geeignet ist als die vom Kostenträger zugewiesene, wird diese bewilligt, auch wenn dafür höhere Kosten entstehen.

Tipp: Nennen Sie mehrere Wunschkliniken, sofern Ihnen mehrere zur Auswahl stehen.

Erklärfilm zum Wunsch- und Wahlrecht: Wie Sie sich Ihre Wunschklinik selbst aussuchen können.

Am Beispiel von Frau Müller zeigen wir Ihnen in diesem kurzen Erklärfilm, wie Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht anwenden können. Frau Müller hat vor Kurzem ein neues Hüftgelenk erhalten. Nun braucht sie eine Reha. Sich die Rehaklinik selbst auszusuchen, ist Frau Müller wichtig. 

Welche Schritte unternimmt Frau Müller, als sie die Reha beantragt? Was ist zu tun, wenn der Reha-Antrag zwar befürwortet, die Wunschklinik aber nicht berücksichtigt wurde? Welche Argumente hat Frau Müller für die Wahl der Klinik und können diese den Entscheid beeinflussen? Und was ist das sogenannte Sachleistungsprinzip? 

Diese und andere Fragen beantwortet unser Film. 

Argumentation für meine Wunschklinik:

Der wichtigste Grund ist die nachweislich medizinische Eignung der Klinik zur Behandlung Ihrer Erkrankung. Sie können aber zusätzliche Gründe nennen. Zum Beispiel:

Mögliche medizinische Gründe (listen Sie die wichtigsten Gründe zuerst auf):

  • spezifisches Therapieangebot (In dieser Klinik wird eine speziell auf mein Krankheitsbild zugeschnittene Therapie angeboten. / Die Therapien sind besonders zur Behandlung meiner Erkrankung geeignet. / etc.)
  • Klima (Das Klima am Ort der Klinik wirkt positiv auf meine Erkrankung. / etc.)
  • Geringe Wartezeit (Für den Rehabilitationserfolg ist ein zeitnaher Start erforderlich. In dieser Klinik wurde mir eine geringe Wartezeit versprochen. / etc.)
  • Behandlung von Nebenerkrankungen (Die Klinik verfügt auch über die Fachbereiche XYZ, so kann auch meine (z.B. Herz-) Erkrankung mit behandelt werden. / etc.)
  • Zusammenarbeit verschiedener Fachrichtungen (Die Klinik bietet ein interdisziplinäres Konzept zur Behandlung meiner Krankheit (z.B. Neurologie und Orthopädie bei Rückenleiden). / etc.)
  • Barrierefreiheit (Die Klinik ist (z. B.) geeignet für Sehbehinderte. / etc.)
  • Wohnortnähe (Es ist geplant, dass meine Angehörigen in die Therapie mit einbezogen werden. / Ich bin nur eingeschränkt transportfähig. / etc.)
  • Psychische Aspekte (Ich verspreche mir von einer Behandlung in dieser Klinik den größten Rehabilitationserfolg. / etc.

Informieren Sie sich, welche Gründe auf Ihre Erkrankung zutreffen.

Mögliche persönliche Gründe:

  • Meine persönliche Lebenssituation passt zur Klinik, weil… (Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Alter, Familiensituation, pflegebedürftige Angehörige, etc.)
  • Die Klinik bietet Therapien in meiner Muttersprache an.
  • Die Klinik ist in der Nähe / weit entfernt von meinem Wohnort. In meiner gewohnten Umgebung zu sein, ist mir wichtig. / Der Abstand von meiner gewohnten Umgebung ist mir wichtig.
  • Ich war bereits in dieser Klinik und habe gute Erfahrungen gemacht.
  • Eine Begleitperson kann mit mir untergebracht werden
  • Die Rehaklinik ist in der Nähe meines behandelnden Akutkrankenhauses. Ein reibungsloser Ablauf ist dadurch gewährleistet. Auch eine Wiederaufnahme im Akutkrankenhaus ist bei einem Notfall möglich.

Häufige Fragen zum Wunsch- und Wahlrecht

Was Sie noch wissen sollten, wenn Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht anwenden

Was kann ich tun, wenn meine Reha bzw. meine Wunschklinik abgelehnt wurde?

Ihre Reha wurde genehmigt, jedoch nicht in der von Ihnen gewünschten Klinik? 

Stellen Sie einfach einen Antrag auf Heilstättenänderung. Diesen Antrag sollten Sie unbedingt innerhalb der Widerspruchsfrist stellen. Diese finden Sie meist am Ende des Bewilligungsschreibens. Die Frist beträgt üblicherweise 4 Wochen. Fehlen im Brief des Kostenträgers der Hinweis auf Ihr Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist, haben Sie sogar ein Jahr Zeit für den Widerspruch.

Auch hier sollten Sie sinnvolle Argumente für Ihre Wunschklinik nennen (siehe Argumentationshilfe). Ergänzen Sie den Antrag außerdem durch eine Stellungnahme oder ein Gutachten Ihres Arztes. 

Wenn Sie für die Argumentation Ihrer Wunschklinik etwas länger Zeit brauchen, legen Sie vorab Widerspruch ohne Begründung ein. So wird die Frist eingehalten und die Begründung kann nachgereicht werden. Hilfe dabei leistet auch der Arbeitskreis Gesundheit e.V..

Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Heilstättenänderung ebenfalls abgelehnt wurde?

Sie können Klage erheben bzw. in eilbedürftigen Fällen eine einstweilige Anordnung veranlassen. Dabei können Ihnen die Experten des Arbeitskreis Gesundheit e.V. helfen. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.

Und: In den meisten Fällen hilft schon die Bereitschaft zur Klage, um den Kostenträger zum Umdenken zu bewegen.

Muss meine Wunschklinik in der Nähe meines Wohnortes liegen?

Bei der Anschlussheilbehandlung (AHB) sollte die Klinik im Umkreis von maximal 100 km Ihres Wohnortes liegen. Bei Heilverfahren (HV) gibt es keine Vorgaben zur Entfernung vom Wohnort. Wenn Sie aber gute Gründe haben, in eine weit entfernte Klinik gehen zu wollen, müssen diese Gründe vom Kostenträger berücksichtigt werden. Das können beispielsweise besondere klimatische Bedingungen sein, bereits erfolgte Reha-Maßnahmen in der Klinik, mit denen Sie sehr zufrieden waren, oder auch Verwandte in der Nähe der Klinik, die sich dort um Sie kümmern können.

Mir wurde vom Kostenträger eine Rehaklinik vorgegeben. Muss ich das akzeptieren?

Nein. Der Kostenträger muss Ihre Vorschläge berücksichtigen. Nach § 9 SGB IX haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht. Deshalb sollten Sie direkt mit der Antragstellung für eine medizinische Rehabilitation auch einen ergänzenden Antrag für Ihre Wunschklinik einreichen. Haben Sie das nicht getan und Ihr Reha-Antrag wurde bereits für eine andere Klinik bewilligt: Reichen Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung ein.

Was kann ich tun, wenn der Kostenträger keinen Vertrag mit der von mir gewählten Klinik hat?

Berufen Sie sich auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht. Die rechtliche Grundlage liefert hier § 40 SGB V. Wenn die Klinik die grundlegenden Voraussetzungen für Ihre Rehabilitation erfüllt (sie muss medizinisch geeignet sein, nach geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein und über einen Versorgungs- und Belegungsvertrag nach §111 SGB V oder nach § 21 SGB IX verfügen), muss Ihr Wunsch berücksichtigt werden. Holen Sie sich am besten kostenlose Hilfe beim Arbeitskreis Gesundheit e.V.

Kann der Kostenträger von mir eine Zuzahlung verlangen, wenn ich selbst eine Reha-Klinik aussuche?

Nein, das ist rechtswidrig. Im deutschen Sozialrecht gilt das Sachleistungsprinzip. Mit anderen Worten: Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung. Eine Kostenerstattung sieht der Gesetzgeber nicht vor. Ihr Kostenträger ist also nicht berechtigt, von Ihnen eine Zuzahlung zu verlangen, weil Sie von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen. Gegen einen solchen Bescheid sollten Sie in Widerspruch gehen. Auch hierbei hilft Ihnen der Arbeitskreis Gesundheit e.V.

Ausnahmen: Sie müssen die Mehrkosten selbst tragen, wenn: 

  • Sie eine zertifizierte Klinik auswählen, mit der kein Versorgungsvertrag besteht (§40 Abs. 2 Satz 2 SGB V) 
  • Sie Ihre Wunschklinik nur wegen persönlicher Gründe wählen und keine medizinische Notwendigkeit besteht und daher die Leistungspflicht des Kostenträgers entfällt.

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