Der Schritt zurück in den Alltag nach einer Rehabilitation bringt oft neue Fragen mit sich. Auch nach Ihrem Reha-Aufenthalt möchten wir Sie dabei unterstützen und Ihnen Orientierung geben. Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um die Zeit nach Ihrer Entlassung.
Bitte beachten Sie, dass die Informationen der allgemeinen Orientierung dienen und keine individuelle Beratung ersetzen. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte übernehmen wir keine Gewähr; eine rechtliche Haftung ist ausgeschlossen.
Nach Ihrer Rehabilitation stellt sich häufig die Frage, ob Sie bereits wieder arbeitsfähig sind oder ob weiterhin gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Wenn Sie arbeitsfähig entlassen werden, können Sie ohne weitere Krankschreibung in Ihren Berufs- oder Alltagsablauf zurückkehren. Besteht dagegen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit, benötigen Sie eine entsprechende Krankmeldung durch Ihre Hausärztin, Ihren Hausarzt oder eine Fachärztin bzw. einen Facharzt. Eine Bescheinigung aus der Reha ersetzt diese Krankmeldung nicht.
Bei bestehender Arbeitsunfähigkeit haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld für bis zu 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit durchgehend besteht.
Übergangsgeld wird in bestimmten Fällen gezahlt – zum Beispiel im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (etwa bei Umschulungen oder Weiterbildungen). Auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung kann Übergangsgeld gezahlt werden, wenn diese im Anschluss an die Rehabilitation erfolgt und der zuständige Rehabilitationsträger weiterhin beteiligt ist.
Wenn Ihr Anspruch auf Krankengeld bereits geendet hat oder kurz nach der Reha endet, empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit Ihrer Krankenkasse oder der zuständigen Agentur für Arbeit aufzunehmen. Dort kann geprüft werden, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Rahmen der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung besteht.
Die Auszahlung des Übergangsgeldes erfolgt nicht sofort. Wie lange die Bearbeitung dauert, hängt davon ab, ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit etwa vier bis acht Wochen. Zuständig ist meist die Deutsche Rentenversicherung. Wenn es zu Verzögerungen kommt oder Sie Fragen zum Stand Ihres Antrags haben, können Sie sich direkt an die jeweilige Stelle wenden.
Nach einer längeren Erkrankung kann es sinnvoll sein, schrittweise in den Berufsalltag zurückzukehren. Bei einer sogenannten stufenweisen Wiedereingliederung beginnen Sie mit einer geringeren Stundenzahl und steigern diese nach und nach, bis Sie wieder voll belastbar sind.
Wenn Ihre Rehabilitation von der Deutschen Rentenversicherung getragen wurde und Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, kann diese Form des Wiedereinstiegs bereits aus der Reha heraus geplant werden. Die Dauer wird individuell festgelegt und kann sich über mehrere Wochen bis Monate erstrecken.
Während der stufenweisen Wiedereingliederung gelten Sie weiterhin als arbeitsunfähig und erhalten eine finanzielle Absicherung (Lohnersatzleistung). Wenn sie im unmittelbaren Anschluss an die Rehabilitation erfolgt und der Rehabilitationsträger weiterhin zuständig ist, zahlt die Deutsche Rentenversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen Übergangsgeld. Erfolgt der Start später, wird in der Regel Krankengeld durch Ihre gesetzliche Krankenkasse gezahlt. Die Wiedereingliederung kann auch nach der Reha jederzeit über Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt beantragt werden. Voraussetzung ist, dass Sie selbst, Ihr Arzt oder Ihre Ärztin und Ihr Arbeitgeber der Maßnahme zustimmen.
Ergänzend dazu gibt es das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren soll Sie dabei unterstützen, nach längerer Krankheit dauerhaft wieder in Ihren Arbeitsalltag zurückzufinden und erneuten Ausfällen vorzubeugen. Ziel ist es, Ihre Arbeitsfähigkeit zu sichern und Ihren Arbeitsplatz zu erhalten.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen ein BEM-Gespräch anzubieten, wenn Sie innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Wochen durchgehend arbeitsunfähig waren oder wenn Sie wiederholt arbeitsunfähig waren und die Fehlzeiten insgesamt mehr als sechs Wochen betragen – unabhängig davon, ob Sie in Vollzeit, Teilzeit oder mit einem befristeten Vertrag beschäftigt sind.
Nach ihrer Rehabilitation erhalten viele Patientinnen und Patienten Empfehlungen für die Nachsorge. Darin ist festgelegt, welche weiteren Behandlungen oder unterstützenden Maßnahmen sinnvoll sind, um Ihre Genesung zu stabilisieren und die in der Reha erzielten Fortschritte zu sichern. Dazu können zum Beispiel ambulante Therapien, Rehasport oder spezielle Nachsorgeprogramme gehören.
Welche Angebote für Sie infrage kommen, hängt unter anderem von Ihrem Kostenträger ab – etwa der Deutschen Rentenversicherung oder Ihrer Krankenkasse. Falls keine Nachsorge direkt aus der Reha organisiert wurde, können Sie sich auch nach Ihrer Entlassung an Ihren Kostenträger wenden und sich beraten lsen.
Nachsorge bedeutet, dass Sie auch nach der Reha medizinisch begleitet werden. Ziel ist es, den Heilungsprozess weiter zu fördern, Rückfällen oder Komplikationen vorzubeugen und Ihnen langfristig mehr Sicherheit und Stabilität im Alltag zu geben.
Für berufstätige Versicherte der Deutschen Rentenversicherung gibt es spezielle Reha-Nachsorgeprogramme wie T-RENA und I-RENA. Diese werden in der Regel bereits in der Reha verordnet und vom Kostenträger bewilligt.
T-RENA richtet sich vor allem an Menschen mit Beschwerden am Bewegungsapparat und soll Kraft, Ausdauer, Beweglichkeit und Koordination verbessern. Die Maßnahme muss innerhalb von sechs Wochen nach der Reha beginnen und umfasst in der Regel 26 Trainingseinheiten innerhalb von sechs Monaten.
I-RENA ist ein intensiveres Nachsorgeprogramm, das zum Beispiel bei Krebserkrankungen, aber auch bei anderen komplexen gesundheitlichen Einschränkungen eingesetzt wird. Es kann verschiedene Bausteine wie Bewegungstraining, Ernährungsberatung oder Unterstützung im Umgang mit beruflichen Belastungen enthalten. Die Maßnahme umfasst bis zu 24 Termine à 90 Minuten, beginnt spätestens drei Monate nach Ende der Reha und muss innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.
Beide Verordnungen werden in der Regel direkt während der Reha eingeleitet.
Darüber hinaus stehen Ihnen weitere Angebote wie Rehasport oder Funktionstraining zur Verfügung. Diese können auch von Ihrer Hausärztin, Ihrem Hausarzt oder einer Fachärztin bzw. einem Facharzt am Wohnort verordnet werden. Die Deutsche Rentenversicherung bietet teilweise auch digitale Nachsorgeprogramme an, die Sie bequem von zu Hause aus nutzen können, sofern Sie über ein internetfähiges Gerät verfügen.
Auch mit MEDICLIN HOME können Sie Ihre Therapie nach der Reha digital fortsetzen – mit individuell abgestimmten Übungen in Ihrer persönlichen Therapie-App. Weitere Informationen finden Sie unter MEDICLIN HOME – Individuelle Therapie. Einfach online.
Wenn Sie an einer Krebserkrankung leiden, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine onkologische Nachsorge-Rehabilitation sinnvoll sein. Ob diese medizinisch notwendig ist, beurteilt Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt. Der Antrag sollte zeitnah gestellt werden, wenn ein entsprechender Bedarf besteht.
Besprechen Sie die nächsten Schritte am besten direkt mit Ihrem Behandlungsteam.
Manchmal zeigt sich erst nach einer Erkrankung oder einer Rehabilitation, dass gesundheitliche Einschränkungen dauerhaft bestehen bleiben. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen zu lassen. Ab einem GdB von 50 gilt man rechtlich als schwerbehindert und hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Der Schwerbehindertenausweis dient als offizieller Nachweis und gewährt verschiedene Rechte und Vergünstigungen, zum Beispiel steuerliche Vergünstigungen, besonderen Kündigungsschutz, zusätzlichen Urlaub oder Erleichterungen im öffentlichen Nahverkehr. Welche Vorteile im Einzelfall gelten, hängt von der Höhe des festgestellten GdB und den jeweiligen Merkzeichen ab.
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch die zuständige Behörde (z.B. Versorgungsamt). Dabei werden ärztliche Unterlagen ausgewertet und Ihre gesundheitliche Situation insgesamt betrachtet. Einzelne Erkrankungen werden nicht einfach addiert, sondern in ihrer Gesamtauswirkung beurteilt.
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird oder Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Zusätzlich können unabhängige Sozialberatungen oder Selbsthilfeorganisationen dabei unterstützen, Ihre Ansprüche zu prüfen und Sie bei den nächsten Schritten zu begleiten.
Weitere allgemeine Informationen finden Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Nach einer Erkrankung oder Rehabilitation kann sich der Unterstützungsbedarf im Alltag verändern. Wenn Sie merken, dass Sie zu Hause Hilfe benötigen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, Pflege und Unterstützung zu organisieren – sowohl durch Angehörige als auch durch professionelle Dienste.
Welche Leistungen Ihnen zustehen, richtet sich nach Ihrem Pflegegrad. Dieser wird auf Antrag durch Ihre Pflegekasse festgestellt. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes beurteilt, wie viel Unterstützung Sie benötigen. Je nach Pflegegrad können Sie zum Beispiel folgende Leistungen erhalten:
- Pflege durch Angehörige: Wenn die Pflege von Familienmitgliedern oder Freunden übernommen wird, gibt es finanzielle Hilfen wie das Pflegegeld. Das Pflegegeld ist eine Unterstützung, wenn die Pflege ganz oder teilweise durch Angehörige übernommen wird.
- Ambulanter Pflegedienst: Ein Pflegedienst kann regelmäßig zu den pflegebedürftigen Personen nach Hause kommen. Er erbringt Pflegeleistungen, die über die Pflegekasse finanziert werden; medizinische Behandlungspflege erfolgt auf ärztliche Verordnung.
- Pflegeheim oder Tagespflege: Wenn die häusliche Pflege nicht ausreicht, kann eine stationäre Pflege in einem Pflegeheim erforderlich sein oder eine Tagespflege, bei der die Person tagsüber betreut wird und abends nach Hause geht.
Die wichtigsten Schritte zur Organisation der häuslichen Pflege sind:
- Pflegegrad beantragen: Wer pflegebedürftig ist, sollte einen Pflegegrad beantragen. Der Pflegegrad bestimmt, wie intensiv und in welchem Umfang jemand Unterstützung benötigt. Dies erfolgt über die Pflegekassen (bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt). Ein Gutachter vom Medizinischen Dienst (MD) bewertet den Pflegebedarf und legt den Pflegegrad fest.
- Pflegekasse: Bei Anerkennung eines Pflegegrads erhält die betroffene Person finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse. Das können Pflegegeld (bei eigener Pflege), Pflegesachleistungen (wenn ein Pflegedienst beauftragt wird) oder Verhinderungspflege (wenn pflegende Angehörige eine Auszeit benötigen) sein.
- Beratung: Viele Pflegekassen und auch Sozialdienste bieten Beratungsdienste an, um herauszufinden, welche Art von Pflege und Unterstützung nötig ist und wie die Finanzierung geregelt werden kann.
Hilfsmittel für die Pflege zu Hause:
Für die Pflege zu Hause stehen außerdem verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung, die den Alltag erleichtern und mehr Sicherheit geben, zum Beispiel:
- Rollstühle, Gehhilfen oder Rollatoren
- Pflegebetten und spezielle Matratzen
- Inkontinenz- und Pflegehilfsmittel
- Hausnotrufsysteme
Viele dieser Hilfsmittel werden von der Kranken- oder Pflegekasse übernommen, wenn sie medizinisch notwendig sind. Je nach Art des Hilfsmittels ist eine ärztliche Verordnung oder ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich.
Unterstützung und Beratung erhalten Sie bei:
- Ihrer Kranken- oder Pflegekasse
- Pflegeberatungsstellen und sozialen Diensten (z. B. Wohlfahrtsverbände)
- Sanitätshäusern, die Hilfsmittel liefern und anpassen
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MD)
Wenn sich Ihr Gesundheitszustand nach der Reha verändert oder Ihr Pflegebedarf steigt, können Sie jederzeit eine erneute Begutachtung beantragen, damit Ihre Leistungen angepasst werden.
Wenn sich Ihre gesundheitliche Situation nach der Reha dauerhaft verändert hat, kann sich auch Ihre Erwerbsfähigkeit ändern. In diesem Fall kommen verschiedene Möglichkeiten der finanziellen Absicherung oder beruflichen Neuorientierung infrage.
Erwerbsminderungsrente
Eine Erwerbsminderungsrente kann gezahlt werden, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können. Man unterscheidet:
- Teilweise Erwerbsminderungsrente: wenn Sie zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich arbeiten können
- Volle Erwerbsminderungsrente: wenn Sie weniger als 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind
Ob ein Anspruch besteht, prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) auf Grundlage ärztlicher Unterlagen und Gutachten. Die Rente kann zunächst befristet bewilligt werden und bei anhaltender Einschränkung später auch dauerhaft (entfristet).
Voraussetzungen
- mindestens 5 Jahre Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
- in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge
- gesundheitlich bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
- vor Errreichen der Regelaltersgrenze für die Rente
Antragstellung
- Der Antrag wird bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt (online, schriftlich oder persönlich).
- Ärztliche Unterlagen und Gutachten sind dafür notwendig.
- In der Reha wird bei Bedarf eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung erstellt, die die Erwerbsfähigkeit einschätzt.
Berufliche Neuorientierung (LTA)
Ist eine Rückkehr in den bisherigen Beruf nicht möglich, kann eine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) infrage kommen, zum Beispiel:
- Umschulung
- Weiterbildung
- Anpassung des Arbeitsplatzes
Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem Reha-Kostenträger oder der Deutschen Rentenversicherung.
Beratung und Unterstützung
Unterstützung bei Fragen oder der Antragstellung bieten unter anderem:
- Deutsche Rentenversicherung (kostenfreie Beratung)
- Sozialverbände wie VdK oder SoVD
- Wohlfahrtsverbände (z. B. Caritas, AWO, Diakonie)
- Fachanwältinnen und -anwälte für Sozialrecht
Wird ein Antrag abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Dabei ist fachliche Unterstützung empfehlenswert.
Auch nach Ihrer Reha müssen Sie mit offenen Fragen nicht allein bleiben. Je nach Thema gibt es verschiedene Stellen, die Sie kostenlos und kompetent unterstützen.
Wichtige Anlaufstellen:
Deutsche Rentenversicherung (DRV)
Berät zu Reha, Wiedereingliederung, Erwerbsminderungsrente und weiteren Leistungen.
- Kostenfreie Beratung telefonisch, online oder vor Ort
- Telefon: 0800 1000 4800
Sozialverbände (z. B. VdK, SoVD)
Unterstützen bei Anträgen, Widersprüchen und sozialrechtlichen Fragen, z. B. zu Rente, Pflege oder Schwerbehinderung (in der Regel im Rahmen einer Mitgliedschaft).
- Besonders hilfreich bei Ablehnungen oder Unsicherheiten
Integrationsfachdienste (IFD)
begleiten insbesondere Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung bei der Rückkehr in den Beruf.
- Unterstützung bei stufenweiser Wiedereingliederung
- Hilfe bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber (z. B. im BEM)
- Kontakt über die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder das Integrationsamt
Wohlfahrtsverbände (z. B. Caritas, AWO, Diakonie)
Bieten häufig kostenlose soziale und psychosoziale Beratung, auch zu Reha, Pflege und finanziellen Hilfen.
Agentur für Arbeit / Jobcenter
Beraten zu Arbeitslosengeld oder Bürgergeld (je nach Zuständigkeit), beruflicher Wiedereingliederung, Umschulung und Fördermöglichkeiten.
Rechtsberatung im Sozialrecht
Wenn es zu Konflikten oder Ablehnungen kommt, können Fachanwältinnen und -anwälte für Sozialrecht (kostenpflichtig oder über Beratungshilfe) unterstützen, zum Beispiel bei Widersprüchen oder Klagen.
Nach Abschluss Ihrer Rehabilitation erhalten Sie einen Entlassbericht. Er fasst Ihren Reha-Verlauf zusammen und enthält Empfehlungen für die weitere Behandlung. In der Regel bekommen Sie bei der Entlassung zunächst einen kurzen vorläufigen Brief, der vollständige Bericht wird Ihnen in der Regel später per Post zugesandt oder kann auf Wunsch angefordert werden.
Was steht im Entlassbericht?
Der Entlassbericht enthält unter anderem:
- den Grund und die Ziele Ihrer Rehabilitation
- den Verlauf der durchgeführten Therapien
- den erreichten Gesundheitszustand
- Empfehlungen für die weitere Behandlung (z. B. ambulante Therapien, T-RENA, I-RENA)
- die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung
Der Entlassbericht wird – mit Ihrer Einwilligung – auch an Ihre weiterbehandelnden Ärztinnen und Ärzte übermittelt. Sie können ihn zusätzlich selbst weitergeben. Er dient außerdem als wichtige Grundlage zur Beurteilung von Anträgen bei der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung.
Was ist die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung?
Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung ist eine fachärztliche Einschätzung Ihrer gesundheitlichen Situation am Ende der Reha. Sie beschreibt, wie belastbar Sie sind und in welchem Umfang Sie am Alltag und am Berufsleben teilnehmen können. Häufig fließen dabei auch medizinisch-berufliche Aspekte (MBOR) ein.
Bewertet werden unter anderem:
- Ihr aktueller Gesundheitszustand
- der Erfolg der durchgeführten Therapien
- Ihre körperlichen und psychischen Belastungsmöglichkeiten
- Ihre funktionellen Fähigkeiten im Alltag und Beruf
- Empfehlungen für weitere Behandlungen oder Reha-Maßnahmen
Diese Beurteilung ist ein fester Bestandteil des Entlassberichts und wichtig für die Entscheidung über Nachsorge, weitere Reha oder mögliche Rentenleistungen. Sie spielt insbesondere eine wichtige Rolle bei Fragen zur Erwerbsminderungsrente und zur beruflichen Wiedereingliederung.
Wer erhält die Unterlagen?
- Sie selbst (als Teil Ihres Entlassberichts)
- Ihre Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung (als Kostenträger)
- Ihre weiterbehandelnden Ärztinnen und Ärzte (mit Ihrer Einwilligung)
Was tun, wenn Sie nicht einverstanden sind?
Die Beurteilung basiert auf ärztlichen Einschätzungen und den Ergebnissen Ihrer Reha. Wenn Sie Fragen oder Einwände haben, können Sie diese mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt besprechen oder sich bei Ihrem Kostenträger (z. B. Krankenkasse oder Rentenversicherung) beraten lassen.