Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie bei fast allen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen eine Reha-Zuzahlung von 10 Euro pro Tag leisten.
Dauer der Reha-Zuzahlung
Auf wie viele Behandlungstage die Reha-Zuzahlung begrenzt ist, hängt von der Art der Leistung, von der Dauer der Leistung, vom Kostenträger und von anderen bereits im Jahr der Rehabilitation geleisteten Zuzahlungen ab.
- Die Reha-Zuzahlung für ambulante und stationäre Reha-Maßnahmen ist in der Regel unbegrenzt, wenn die Krankenkasse der Kostenträger ist. Nur wenn die ambulante Reha aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage oder die stationäre Reha länger als sechs Wochen dauert, wird die Reha-Zuzahlung auf 28 Tage begrenzt.
- Die Reha-Zuzahlung für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen eines Rentenversicherungsträgers ist auf höchstens 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.
- Die Reha-Zuzahlung bei einer Anschlussheilbehandlung der Krankenkasse müssen Sie maximal 28 Tage innerhalb eines Jahres leisten.
- Die Reha-Zuzahlung bei einer Anschlussheilbehandlung des Rentenversicherungsträgers müssen Sie höchstens 14 Tage innerhalb eines Jahres leisten.
Im Jahr der Rehabilitation bereits geleistete Zuzahlungen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen an den Rentenversicherungsträger sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse werden jeweils angerechnet.
Möglichkeiten der Befreiung von der Reha-Zuzahlung
Die Befreiung von der Reha-Zuzahlung richtet sich bei der gesetzlichen Krankenkasse nach dem Familienbruttoeinkommen. Es müssen ein bzw. zwei Prozent vom Familienbruttoeinkommen abzüglich eventueller Freibeträge zugezahlt werden, bevor man sich für den Rest des Jahres befreien lassen kann.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich die Befreiung der Reha-Zuzahlung nach dem persönlichen Netto-Einkommen. Liegt dieses unter 995 Euro (Stand 2008) bzw. bei zu berücksichtigenden Kindern bzw. pflegebedürftigen Angehörigen unter 1.200 Euro (Stand 2008), kann ein Antrag auf (teilweise) Befreiung gestellt werden.
Sie müssen keine Reha-Zuzahlung leisten bei
- ambulanten Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung
- Rehabilitationsleistungen der Unfallversicherung
- Bezug von Übergangsgeld
- Kinderheilbehandlungen
- Anschlussheilbehandlungen der Berufsgenossenschaft