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Wunsch- und Wahlrecht

Wussten Sie schon, dass Sie nach § 9 Sozialgesetzbuch IX ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl Ihrer Reha-Klinik haben? Ihre Wunschklinik muss lediglich zertifiziert sein und es dürfen der Wahl keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Alle Reha-Kliniken der MediClin sind zertifiziert und entsprechen somit höchsten medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Qualitätsansprüchen.

Wie finde ich die richtige Reha-Klinik?
Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Rehabilitation bei Ihrem Arzt, beim Sozialdienst im Krankenhaus, bei Beratungsstellen der Rehabilitationsträger oder im Internet, welche Rehaklinik für Sie besonders geeignet ist. Achten Sie darauf, dass die Qualität der medizinisch-therapeutischen Leistungen, Lage, Service und Ausstattung Ihrem Bedarf entsprechen. Denn Rehabilitation ist nicht gleich Rehabilitation.

Können besondere Zuzahlungen gefordert werden?
Vor dem Weg in die Rehaklinik Ihrer Wahl beurteilt der Rehabilitationsträger, ob Ihr Wunsch - wie vom Gesetz gefordert - berechtigt ist. Bevorzugt Ihr Rehabilitationsträger eine andere, für ihn kostengünstigere Rehaklinik, darf er Ihnen eventuell entstehende Mehrkosten für Ihre Wunschklinik nicht berechnen. Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor.


Wenn Sie also eine bestimmte Reha-Klinik bevorzugen, können Sie dies in Ihrem Antrag an geeigneter Stelle vermerken. Hilfreich ist hier die Formulierung: „Ich mache von meinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch, ich möchte in die ... (z. B. MediClin Staufenburg) Klinik in ... (z. B. Durbach).“

 
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